SCHULORDNUNG
Hopf Gebührenordnung und Anmeldung 2010-
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SCHULORDNUNG
§1 AN- UND ABMELDUNG
1.1 Die Anmeldung ist in schriftlicher Form im Programm Frühes Musizieren (2-6 Jahre)
jeweils zum 1. September und 1. März möglich. In der Instrumentalpädagogik (ab
Schulalter) ist die Anmeldung jederzeit möglich.
1.2 Mit der Anmeldung wird die Schulordnung anerkannt.
1.3 Der Austritt aus der Musikschule erfolgt durch eine schriftliche Abmeldung
spätestens sechs Wochen zum Ende eines Semesters. Wird keine Abmeldung
eingereicht, wird der Unterrichtsvertrag im Programm Frühes Musizieren bis zur
Schulreife, im Instrumentalunterricht im folgenden Schuljahr fortgesetzt.
§2 SCHULGELD
2.1 Durch Abgabe der Anmeldung und der dazugehörigen Einzugsermächtigung
erklären sich die Zahlungspflichtigen mit dem Einzug des Schulgeldes per
Lastschriftverfahren einverstanden.
2.2 Bei Rücklastschriften wird eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro je Rücklastschrift
berechnet. Der Zahler, die Zahlerin hat selbst für eine ausreichende Kontodeckung
zu sorgen.
2.3 Die Verpflichtung zur Bezahlung der Unterrichtentgelte beginnt mit dem ersten
Unterrichtsmonat.
2.4 Im Programm Frühes Musizieren werden die Kursbeiträge halbjährlich eingezogen.
Die Schulgeldbeträge für den Instrumentalunterricht werden monatlich am ersten Tag
des Monats (auch während der Ferienzeit) eingezogen.
2.5 Der Einzug erlischt bei Vorliegen einer schriftlichen Abmeldung gemäß 1.3.
§3 ERMÄSSIGUNGEN
3.1 Bei Anmeldung eines 2. und jedes weitere Familienmitglied wird eine Ermäßigung in
Höhe von 10% der Gesamtgebühr gewährt.
3.2 Bei Teilnahme von zwei oder mehreren Unterrichtsfächern (z.B. Klavier und Gitarre)
wird eine Ermäßigung in Höhe von 10% der Gesamtgebühr gewährt.
3.3 Sozialermäßigung wird nach Vorlage eines gültigen Bildungspaket-Nachweises
und nach Vereinbarung gewährt.
3.4 Familien- und Sozialermäßigungen können nicht nebeneinander gewährt werden.
Beträge für Seminare, Workshops und Kurse sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.
§4 UNTERRICHT
4.1 Der Unterricht erfolgt während der in Baden-Württemberg geltenden Schulzeiten.
In den Ferien erfolgt kein Unterricht.
4.2 Schülervorspiel anstelle des Unterrichts ist verpflichtend und gilt als Unterricht.
4.3 Besuch des laufenden Unterrichts und Schnuppermonate zum Kennenlernen
unserer Lehrkräfte können nach Vereinbarung stattfinden.
§5 SCHULJAHR
5.1 Das Schulsemester beginnt im Programm Frühes Musizieren am 1.September /
1.März und endet am 28. Februar / 31.August.
Im Instrumentalunterricht beginnt das Semester am 01.Oktober / 01.April und
endet am 31.März / 30.September.
5.2 Die allgemeine Ferien- und Feiertagsregelung der öffentlichen Schulen in
Baden Württemberg gilt auch für die Musikschule.
§6 UNTERRICHTSVERSÄUMNIS UND -AUSFALL
6.1 Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf eine
Nachholstunde noch auf Schulgelderstattung.
6.2 Fehlt ein Schüler längere Zeit wegen Krankheit, wird gegen Vorlage eines
ärztlichen Attestes ein Teil der Gebühr der ausgefallenen Unterrichtsstunden
nach Absprache gewährt.
6.3 Im Falle eines Unterrichtsausfalls von Seiten der Musikschule ist diese bemüht,
Ersatzunterricht zu organisieren. Fällt der Unterricht aus, erfolgt eine Erstattung
ab dem 3. Ausfalltag pro Schuljahr.
§7 INKRAFTTRETEN
7.1 Die neue Schulordnung mit der dazugehörigen Gebührentabelle treten ab dem
01.08.2010 in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Schulordnung und die alte
Gebührentabelle vom 01.06.2008 ihre Gültigkeit.